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§ 17 - Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 421-1 Gebrauchsmusterrecht
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§ 17
(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. 2Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.
(2) 1Andernfalls teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. 2Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. 3Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. 4Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen. 5Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet. 6Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Gebrauchsmusterabteilung entscheidet durch Beschluss über den Antrag. 2Der Beschluss ist zu begründen. 3Er ist den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen. 4Eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. 5Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. 6Wird über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, kann der Beschluss in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden; die Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. 7§ 47 Absatz 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. 2Ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache, wird über die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag entschieden. 3Der Kostenantrag kann bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache gestellt werden. 4Im Übrigen sind § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. 5Sofern über die Kosten nicht entschieden wird, trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.
(5) 1Der Gegenstandswert wird auf Antrag durch Beschluss festgesetzt. 2Wird eine Entscheidung über die Kosten getroffen, so kann der Gegenstandswert von Amts wegen festgesetzt werden. 3Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. 4Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 m.W.v. 19. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 17 GebrMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2024 | Artikel 17 Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
aktuell vorher | 01.05.2022 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
aktuell vorher | 18.08.2021 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
aktuell vorher | 01.10.2016 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
aktuell vorher | 01.07.2006 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.2006 BGBl. I S. 1318 |
aktuell | vor 01.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 GebrMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GebrMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GebrMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GebrMG (vom 18.08.2021)
... in Gebrauchsmustersachen mit Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 15 bis 17 ) wird im Deutschen Patent- und Markenamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von einem vom ... (3) Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17 ) beschließt eine der im Deutschen Patent- und Markenamt zu bildenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 3 DesignGuaÄndG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Beschluss ist ...
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Artikel 17 ViKoAnwFG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... § 17 Absatz 2 Satz 6 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 3 2. PatRMoG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
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