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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
§ 17 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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§ 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.
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Zitierungen von § 17 GemAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GemAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GemAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GemAV Bekanntmachung
... der gemeinsamen Ausschreibungen anwendbaren Höchstwerte nach den §§ 12 bis 17 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17_GemAV_Verordnung_zu_gemeinsamen_Ausschreibungen.htm