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§ 17 - Geologiedatengesetz (GeolDG)
§ 17 Kennzeichnung von Daten
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen kennzeichnen die zu übermittelnden geologischen Daten als
(2) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen geben an,
- 1.
- ob Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit gewonnen wurden und
- 2.
- ob und für welchen Zeitraum Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften bestehen könnten.
(3) 1Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie fest und berücksichtigt dabei die Kennzeichnung und die Angaben nach den Absätzen 1 und 2. 2Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt. 3Die zuständige Behörde gibt die Festsetzungen der Datenkategorien in regelmäßigen Abständen öffentlich bekannt. 4Sie veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten. 5Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Festsetzung denjenigen Personen, die die Daten übermittelt haben, oder deren Rechtsnachfolgern schriftlich oder elektronisch bekannt geben.
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Zitierungen von § 17 GeolDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeolDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... § 5 auf deren Anfrage hin unentgeltlich zu Verfügung. Die §§ 8 bis 17 bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 können auch auf die ...
§ 38 GeolDG Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
... Formvorschriften für die Kennzeichnung von Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten nach § 17 Absatz 1 , 9. die näheren Anforderungen an die öffentliche Bereitstellung geologischer ...
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