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§ 17 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-148 Berufliche Bildung

§ 17 Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und zu prüfen,

2.
die Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Instandsetzungs- und Änderungsaufträgen zu beschreiben,

3.
Berechnungen durchzuführen,

4.
Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,

5.
das Einsetzen von Werkzeugen sowie das Bedienen von Geräten, Maschinen und Anlagen darzustellen,

6.
das Steuern von Produktionsabläufen zu erläutern,

7.
Qualitätsmerkmale von Glasapparaten zu ermitteln,

8.
Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen von Qualitätsstandards auszuwählen und zu beschreiben,

9.
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

10.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie

11.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.