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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes kann eingestellt werden, wer
- 1.
- über einen der folgenden Abschlüsse verfügt:
- a)
- einen Bachelorabschluss in einem Studiengang, der die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse vermittelt, oder
- b)
- einen gleichwertigen Abschluss, insbesondere als Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker, Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Übersetzerin oder Übersetzer,
- 2.
- erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
- 3.
- nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erfüllt,
- 4.
- als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- a)
- erklärt, für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie
- b)
- mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist und für wen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden ist,
- 5.
- als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden ist.
(2) 1Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund. 2Die Einstellungsbehörde kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
(3) Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.
(4) 1Wer nicht eingestellt wird, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ablehnung. 2Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
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