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§ 17 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 17 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen



(1) 1Auf dem Herkunftsnachweis gibt die Registerverwaltung den Erzeugungszeitraum der Strommenge an, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt. 2Der Erzeugungszeitraum wird als Kalendermonat angegeben. 3Für die Angabe legt die Registerverwaltung den Kalendermonat zugrunde, in dem das Ende der Stromerzeugung liegt.

(2) 1Für Anlagen mit technischen Einrichtungen, mit denen der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist zugrunde zu legen als

1.
der Beginn der Erzeugung der Strommenge nach Absatz 1 Satz 1 der erste Tag des Kalendermonats, in dem die Erzeugung dieser Strommenge abgeschlossen wurde, und

2.
das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desselben Kalendermonats.

2Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag des Kalendermonats, in dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom abgeschlossen wurde.

(3) 1Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst werden, ist

1.
der Beginn der Stromerzeugung der erste Tag nach der vorletzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten und

2.
das Ende der Stromerzeugung der Tag der letzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten.

2Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist das Ende der Stromerzeugung der Tag der Ablesung, vor dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom abgeschlossen wurde.

(4) Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises werden nur Strommengen berücksichtigt, bei denen der Beginn und das Ende ihrer Erzeugung nicht wesentlich weiter als zwölf Monate auseinanderliegen.



 

Zitierungen von § 17 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.07.2021)
... ist, 7. noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 17 Absatz 1 Satz 1 vergangen sind, 8. bei einer Biomasseanlage, die eine installierte Leistung von mehr ...
§ 20 HkRNDV Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen
... die Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen ist § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Liegt die in einem Kalendermonat erzeugte Strommenge, für ...