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§ 17 - Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 8f G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 31.08.2023, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 31.08.2023, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 17 Strafvorschriften
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Identifikationsnummer
- 1.
- wissentlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhebt, speichert, übermittelt oder verbreitet oder
- 2.
- ohne hierzu berechtigt zu sein, verwendet, um personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln.
(2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die Datenschutzaufsichtsbehörden.
Zitierungen von § 17 IDNrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 IDNrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IDNrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher VorschriftenB. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230
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