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§ 17 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
(1) 1Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden Gefahren zu treffen. 2Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden. 3Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei denn, dass derjenige, der ein Recht an diesem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, widerspricht und auch die höheren Kosten übernimmt. 4Müssen Gegenstände entseucht (desinfiziert), von Gesundheitsschädlingen befreit oder vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und Grundstücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, untersagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt ist.
(2) 1Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. 2Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen.
(3) 1Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. 2Die zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. 3Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden.
(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
(5) 1Die Landesregierungen können zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnungen über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen erlassen. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. 3Die Rechtsverordnungen können insbesondere Bestimmungen treffen über
- 1.
- die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen, der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten,
- a)
- den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen oder feststellen zu lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen,
- b)
- Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen,
- 2.
- die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge, auch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen und das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen,
- 3.
- die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über
- a)
- die Art und den Umfang der Bekämpfung,
- b)
- den Einsatz von Fachkräften,
- c)
- die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfahren,
- d)
- die Minimierung von Rückständen und die Beseitigung von Bekämpfungsmitteln und
- e)
- die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung der zuständigen Behörde mitzuteilen und das Ergebnis durch Fachkräfte feststellen zu lassen,
- 4.
- die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere im Sinne des § 16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genannten Personen obliegen.
(6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis 5 eingeschränkt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite G. v. 19. Mai 2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 m.W.v. 23. Mai 2020
Frühere Fassungen von § 17 IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.05.2020 | Artikel 1 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
aktuell vorher | 25.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615 |
aktuell | vor 25.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 IfSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15a IfSG Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung (vom 09.12.2022)
... Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Abschnitts, bleiben ...
§ 65 IfSG Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
... Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert ...
§ 69 IfSG Kosten (vom 17.09.2022)
... nach § 13 Absatz 3 Satz 1, 4. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet ...
§ 73 IfSG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 , oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach ... Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 , eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, ... Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 , oder entgegen § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ... sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § ... Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1 , § 25 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in ... c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 , § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 28b ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Biostoffverordnung (BioStoffV)Artikel 1 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 31 BwEinsatzBerStG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird die Angabe „ § 17 Abs. 4" durch die Angabe „§ 17a Absatz 2" ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... ee) Nummer 24 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „§ 17 Abs. 5 Satz 1" wird durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz ... aaa) Die Angabe „§ 17 Abs. 5 Satz 1" wird durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1" ersetzt. bbb) Nach den Wörtern ...
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört." 13. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ... nach § 13 Absatz 3 Satz 1, 5. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Abschnitts, bleiben unberührt." ...
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 6 PpSG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Abschnitts, bleiben unberührt." 2. § ... Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 , oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach ... Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 , eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, ... Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 , oder entgegen § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ...
Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
Artikel 1 AVVuDepVÄndV Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
... 2 die Wörter „mit gefährlichen Erregern behafteten Abfällen gemäß § 17 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 10. Dezember ...
Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
V. v. 04.03.2016 BGBl. I S. 382
Artikel 1 AVVÄndV Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
... angenommen bei mit gefährlichen Erregern behafteten Abfällen gemäß § 17 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6a des ...
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 1 2. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „§ 16 Allgemeine Maßnahmen zur ... 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten § 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, ... zur Verhütung übertragbarer Krankheiten". 13. Die Überschrift des § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung ... 13. Die Überschrift des § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, ... nach § 13 Absatz 3 Satz 1, 4. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet ...
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