Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen



Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt wird, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 17 IntGüRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 IntGüRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGüRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 20 RPflG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (vom 01.09.2023)
... 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes ; 17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
Artikel 4 IntGüRVGEG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... „§ 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes" die Wörter „und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes " ...