Tools:
Update via:
§ 17 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2121-6-29 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
§ 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung
(1) 1In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. 2Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. 3Sie dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte, unabhängig davon, ob diese Mitglieder oder Nichtmitglieder sind, oder andere Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. 4Dasselbe Nichtmitglied darf von einer Anbauvereinigung mit mehr als einer Art von Tätigkeit nach Satz 3 nur beauftragt werden, wenn es entgeltlich beschäftigt wird.
(2) 1Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. 2Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.
(3) 1Anbauvereinigungen haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau die Grundsätze der guten fachlichen Praxis einzuhalten. 2Sie haben ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit Risiken für die menschliche Gesundheit, die durch die in Absatz 4 genannten Stoffe, Materialien oder Gegenstände entstehen können, minimiert werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist, Folgendes festzulegen:
- 1.
- Höchstgehalte der folgenden Stoffe oder von deren Abbau-, Umwandlungs- oder Reaktionsprodukten in oder auf in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial:
- a)
- Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1438 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes,
- c)
- andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel,
- d)
- Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz oder der Schädlingsbekämpfung dienen,
- e)
- Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe und
- f)
- Mikroorganismen,
- 2.
- Höchstgehalte für
- a)
- Stoffe in Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, und
- b)
- den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, in oder auf Cannabis oder Vermehrungsmaterial,
- 3.
- das Verfahren zur Festsetzung von Höchstgehalten sowie Vorgaben für die Datenanforderungen zur Festsetzung von Höchstgehalten und
- 4.
- landwirtschaftliche, gartenbauliche oder sonstige Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Trocknung, Lagerung oder den Wassergehalt von in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes G. v. 20. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 207 m.W.v. 26. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 17 KCanG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.06.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 207 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 KCanG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KCanG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis (vom 26.06.2024)
... die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29. Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der ...
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2024)
... b) sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 ... in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird. (3) Die Erlaubnis nach § 11 ... an die in den §§ 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den ... §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird, oder 2. die ...
§ 18 KCanG Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
... Vermehrungsmaterial Stoffe in einem Umfang enthalten sind, der die in einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Höchstgehalte übersteigt, 5. das Cannabis nicht in Reinform als ...
§ 26 KCanG Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen
... typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgeht, insbesondere aufgrund von Gehalten an in § 17 Absatz 4 genannten Stoffen. Die Anbauvereinigungen haben unverzüglich die erforderlichen ...
§ 28 KCanG Befugnisse der Behörden zur Überwachung
... Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau genutzten Gerätschaften, die in § 17 Absatz 4 genannten Stoffe, Materialien und Gegenstände und 4. alle geschäftlichen ...
§ 34 KCanG Strafvorschriften (vom 26.06.2024)
... Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt oder 16. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch ...
§ 36 KCanG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2024)
... entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt, 12. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der ... Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt, 13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die ... Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind, 13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 ein Nichtmitglied beauftragt, 14. einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 oder ... § 17 Absatz 1 Satz 4 ein Nichtmitglied beauftragt, 14. einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
Zitat in folgenden Normen
Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3 , die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 Absatz 1 bis 6, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes
G. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 207
Artikel 1 KCanGuaÄndG Änderung des Konsumcannabisgesetzes
... an die in den §§ 2, 5, 6 oder den §§ 19 bis 23 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den ... §§ 17 bis 23, 25 oder § 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder den §§ 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird, oder 2. die ... oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden." 4. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... cc) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt: „13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 ein Nichtmitglied beauftragt,". b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17_KCanG.htm