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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 02.08.2026
Artikel 17 - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)
ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113; FNA: 13.10.30.00 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113; FNA: 13.10.30.00 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Artikel 17 Qualitätsmanagementsystem
Artikel 17 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen richten ein Qualitätsmanagementsystem ein, das die Einhaltung dieser Verordnung gewährleistet. 2Dieses System wird systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen dokumentiert und umfasst mindestens folgende Aspekte:
- a)
- ein Konzept zur Einhaltung der Regulierungsvorschriften, was die Einhaltung der Konformitätsbewertungsverfahren und der Verfahren für das Management von Änderungen an dem Hochrisiko-KI-System miteinschließt;
- b)
- Techniken, Verfahren und systematische Maßnahmen für den Entwurf, die Entwurfskontrolle und die Entwurfsprüfung des Hochrisiko-KI-Systems;
- c)
- Techniken, Verfahren und systematische Maßnahmen für die Entwicklung, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung des Hochrisiko-KI-Systems;
- d)
- Untersuchungs-, Test- und Validierungsverfahren, die vor, während und nach der Entwicklung des Hochrisiko-KI-Systems durchzuführen sind, und die Häufigkeit der Durchführung;
- e)
- die technischen Spezifikationen und Normen, die anzuwenden sind und, falls die einschlägigen harmonisierten Normen nicht vollständig angewandt werden oder sie nicht alle relevanten Anforderungen gemäß Abschnitt 2 abdecken, die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass das Hochrisiko-KI-System diese Anforderungen erfüllt;
- f)
- Systeme und Verfahren für das Datenmanagement, einschließlich Datengewinnung, Datenerhebung, Datenanalyse, Datenkennzeichnung, Datenspeicherung, Datenfilterung, Datenauswertung, Datenaggregation, Vorratsdatenspeicherung und sonstiger Vorgänge in Bezug auf die Daten, die im Vorfeld und für die Zwecke des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Hochrisiko-KI-Systemen durchgeführt werden;
- g)
- das in Artikel 9 genannte Risikomanagementsystem;
- h)
- die Einrichtung, Anwendung und Aufrechterhaltung eines Systems zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72;
- i)
- Verfahren zur Meldung eines schwerwiegenden Vorfalls gemäß Artikel 73;
- j)
- die Handhabung der Kommunikation mit zuständigen nationalen Behörden, anderen einschlägigen Behörden, auch Behörden, die den Zugang zu Daten gewähren oder erleichtern, notifizierten Stellen, anderen Akteuren, Kunden oder sonstigen interessierten Kreisen;
- k)
- Systeme und Verfahren für die Aufzeichnung sämtlicher einschlägigen Dokumentation und Informationen;
- l)
- Ressourcenmanagement, einschließlich Maßnahmen im Hinblick auf die Versorgungssicherheit;
- m)
- einen Rechenschaftsrahmen, der die Verantwortlichkeiten der Leitung und des sonstigen Personals in Bezug auf alle in diesem Absatz aufgeführten Aspekte regelt.
(2) 1Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Aspekte erfolgt in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation des Anbieters. 2Die Anbieter müssen in jedem Fall den Grad der Strenge und das Schutzniveau einhalten, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme mit dieser Verordnung sicherzustellen.
(3) Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die Pflichten in Bezug auf Qualitätsmanagementsysteme oder eine gleichwertige Funktion gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, können die in Absatz 1 aufgeführten Aspekte als Bestandteil der nach den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsmanagementsysteme einbeziehen.
(4) 1Bei Anbietern, die Finanzinstitute sind und gemäß den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, gilt die Pflicht zur Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems - mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstaben g, h und i des vorliegenden Artikels - als erfüllt, wenn die Vorschriften über Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung gemäß dem einschlägigen Unionsrecht über Finanzdienstleistungen eingehalten werden. 2Zu diesem Zweck werden die in Artikel 40 genannten harmonisierten Normen berücksichtigt.
Zitierungen von Artikel 17 Verordnung über künstliche Intelligenz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KI-VO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 16 KI-VO Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
... angeben; c) über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht; d) die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren; e) ...
Artikel 18 KI-VO Aufbewahrung der Dokumentation
... die in Artikel 11 genannte technische Dokumentation; b) die Dokumentation zu dem in Artikel 17 genannten Qualitätsmanagementsystem; c) die Dokumentation über etwaige von ...
Artikel 63 KI-VO Ausnahmen für bestimmte Akteure
... im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG können bestimmte Elemente des in Artikel 17 dieser Verordnung vorgeschriebenen Qualitätsmanagementsystems in vereinfachter Weise ...
Artikel 108 KI-VO Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139
... Verordnung (EU) 2018/1139 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden beim ...
ANHANG VI KI-VO Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle
... überprüft, ob das bestehende Qualitätsmanagementsystem den Anforderungen des Artikels 17 entspricht. 3. Der Anbieter prüft die in der technischen Dokumentation enthaltenen ...
ANHANG VII KI-VO Konformität auf der Grundlage einer Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und einer Bewertung der technischen Dokumentation
... für die Konzeption, die Entwicklung und das Testen von KI-Systemen nach Artikel 17 wird gemäß Nummer 3 geprüft und unterliegt der Überwachung gemäß ... d) die Dokumentation über das Qualitätsmanagementsystem mit allen in Artikel 17 aufgeführten Aspekten; e) eine Beschreibung der bestehenden Verfahren, mit denen ... wird von der notifizierten Stelle bewertet, um festzustellen, ob es die in Artikel 17 genannten Anforderungen erfüllt. Die Entscheidung wird dem Anbieter oder dessen ...
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