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§ 17 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 20.07.2024; FNA: 310-27 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 17 Vorlage von Beweismitteln
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag des Musterklägers ordnet das Oberlandesgericht an, dass ein Musterbeklagter oder ein Dritter in seinem Besitz befindliche Beweismittel vorlegt, die für die Beweisführung des Musterklägers erforderlich sind, wenn der Musterkläger
- 1.
- glaubhaft macht, einen in § 1 Absatz 1 genannten Anspruch zu haben, und
- 2.
- die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.
(2) Auf Antrag eines Musterbeklagten ordnet das Oberlandesgericht an, dass der Musterkläger, ein Beigeladener oder ein Dritter in seinem Besitz befindliche Beweismittel vorlegt, die für die Verteidigung des Musterbeklagten gegen einen in § 1 Absatz 1 genannten Anspruch erforderlich sind, wenn der Musterbeklagte die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.
(3) 1Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 hat zu unterbleiben, soweit sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Beteiligten und Dritten unverhältnismäßig wäre. 2Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
- in welchem Umfang der Antrag auf zugängliche Informationen und Beweismittel gestützt wird,
- 2.
- der Umfang der Beweismittel und die mit deren Vorlage verbundenen Kosten, insbesondere, wenn die Beweismittel von einem Dritten vorzulegen wären,
- 3.
- der Ausschluss der Ausforschung von Tatsachen, die für die Durchsetzung eines in § 1 Absatz 1 genannten Anspruchs oder für die Verteidigung gegen einen solchen Anspruch nicht relevant sind,
- 4.
- der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen und welche Vorkehrungen zu deren Schutz bestehen.
(4) 1Dritte sind zur Vorlage nicht verpflichtet, soweit sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung berechtigt sind. 2Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) 1Die auf Grund einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 vorgelegten Beweismittel dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Vorlage eines Beweismittels begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden. 2Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer Zeugen- oder Parteivernehmung auf das Beweismittel Bezug genommen wird. 3Die Sätze 1 und 2 sind in Verfahren gegen Unternehmen nicht anzuwenden.
Zitierungen von § 17 KapMuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KapMuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapMuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 23 JVEG Entschädigung Dritter (vom 20.07.2024)
... Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder nach § 17 Absatz 1 oder 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 7 2. KapMuGRG Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung" die Wörter „oder nach § 17 Absatz 1 oder 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes " ...
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