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§ 17 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 17 Entgegennahme und Halten von Mitteln



(1) Kreditdienstleistungsinstitute dürfen finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten, um diese Mittel an Kreditkäufer zu übertragen.

(2) 1Kreditdienstleistungsinstitute haben bei einem Kreditinstitut über ein gesondertes Treuhandkonto zu verfügen, auf dem unter Beachtung der Vereinbarungen mit dem Kreditkäufer alle von Kreditnehmern erhaltenen Mittel gutzuschreiben und bis zu ihrer Weiterleitung an den Kreditkäufer zu halten sind. 2Diese Mittel sind im Interesse der Kreditkäufer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Kreditdienstleistungsinstituts zu schützen, insbesondere dahingehend, dass sie im Fall der Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse des Kreditdienstleistungsinstituts fallen und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben.

(3) Die Zahlung eines Kreditnehmers an einen Kreditdienstleister, die erfolgt, um fällige Beträge im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag vollständig oder teilweise zurückzuzahlen, wird wie eine Zahlung an den Kreditkäufer behandelt.

(4) Kreditdienstleister haben bei dem Erhalt von Mitteln dem Kreditnehmer eine Quittung oder ein Befreiungsschreiben in Textform zu übermitteln, mit dem der Erhalt der Beträge bestätigt wird.

(5) Ist es dem Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 5 untersagt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(6) Auslagerungsunternehmen ist es bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen untersagt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.



 

Zitierungen von § 17 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... einen Nachweis über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut nach § 17 Absatz 2 , 9. etwaige Auslagerungsvereinbarungen nach § 20 und 10. eine ... kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17 , 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese Auflagen ... mit der Beschränkung erteilt werden, dass es dem Kreditdienstleistungsinstitut abweichend von § 17 Absatz 1 untersagt ist, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten. (6) ...
§ 12 KrZwMG Versagung der Erlaubnis
... genügt, 6. das Unternehmen nicht über ein gesondertes Treuhandkonto nach § 17 Absatz 2 Satz 1 verfügt, obwohl es beantragt hat, Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten zu ...
§ 13 KrZwMG Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
... oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, der §§ 14 bis 16 oder des § 17 Absatz 2 bis 4 erfüllt oder 5. das Kreditdienstleistungsinstitut einen schweren Verstoß ...
§ 19 KrZwMG Aufbewahrungspflichten
... die Kreditdienstleistungsvereinbarung, b) Quittungen oder Bestätigungen nach § 17 Absatz 4 und c) die erste Mitteilung nach § 30 Absatz 1; 2. vorbehaltlich ...
§ 34 KrZwMG Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
... auch zu prüfen, ob das Kreditdienstleistungsinstitut den Pflichten nach den §§ 14, 17 bis 20, 22 und 28 bis 30 nachgekommen ist. (3) § 30 des Kreditwesengesetzes ist ...
§ 37 KrZwMG Befugnisse der Bundesanstalt
... erfüllt, 12. ein Kreditdienstleistungsinstitut die Vorgaben nach § 17 Absatz 2 oder 4 nicht einhält, 13. ein Kreditdienstleistungsinstitut die Anforderungen der ...
§ 43 KrZwMG Strafvorschriften
... nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Kreditdienstleistung erbringt oder 2. entgegen § 17 Absatz 6 finanzielle Mittel entgegennimmt oder hält. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei ...