§ 17 Verbote
(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel
- 1.
- die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
- 2.
- für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
Die Verbote des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
- 1.
- Inverkehrbringen,
- 2.
- Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
- Futtermittel
- a)
- für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die tierische Gesundheit zu schädigen,
- b)
- derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
- aa)
- die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
- bb)
- durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden,
- 2.
- Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
- a)
- die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
- b)
- durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden,
- 3.
- Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
- a)
- die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
- b)
- durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden.
Frühere Fassungen von § 17 LFGB
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interne Verweise§ 57 LFGB Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland (vom 10.08.2021) ... auszuführen, die 1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach § 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden dürfen, ... aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen ...
§ 58 LFGB Strafvorschriften (vom 10.08.2021) ... Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt, 9. (aufgehoben) 10. ...
§ 59 LFGB Strafvorschriften (vom 28.01.2022) ... 9. entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt, 10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 ... Aussage wirbt, 19. entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit a) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Futtermittel, b) § 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen Stoff oder ein ...
§ 60 LFGB Bußgeldvorschriften (vom 28.01.2022) ... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittel herstellt oder behandelt, 3. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel ... 2. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittel herstellt oder behandelt, 3. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel ... 3. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel verfüttert, 5. entgegen § 20 Abs. 1 eine dort genannte Angabe ...
§ 68 LFGB Zulassung von Ausnahmen (vom 10.08.2021) ... werden. Satz 1 gilt nicht für 1. die Verbote der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der §§ 20, 26 und 30 und 2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 ...
Zitat in folgenden NormenFuttermittelverordnung
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 1 LFÜG Weitere Anwendung von Vorschriften (vom 25.01.2019) ... Abs. 2 Nr. 1 und 2 auch für Futtermittel und § 47 Abs. 1 Satz 1 insoweit unbeschadet des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt, § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 1a Nr. 3 und Abs. 2 bis 4, § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2, ...
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung ... einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere ... Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als ... befinden. Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in ... „Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ... Nummer 4 wird angefügt: „4. § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1". d) In Absatz 7a werden die Wörter „Absätze 2 bis ... a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der §§ 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 " durch die Wörter „der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ... 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
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