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§ 17 - LNG-Verordnung (LNGV)
V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas
§ 17 Kalkulatorische Abschreibungen
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Anlagenbetriebs muss die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Kosten in Ansatz gebracht werden (kalkulatorische Abschreibungen). 2Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung.
(2) 1Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu den jeweiligen im Zeitpunkt der Errichtung der Anlagegüter erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten). 2Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Entgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. 3Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.
(3) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlagegüter einer LNG-Anlage müssen ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode ermittelt werden.
(4) 1Die kalkulatorischen Abschreibungen müssen jährlich auf Grundlage der kalkulatorischen Nutzungsdauer nach den Maßgaben des Absatzes 5 vorgenommen werden. 2Die Nutzungsdauer muss für die Restdauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung grundsätzlich unverändert bleiben. 3Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahresbezogen zu ermitteln. 4Dabei muss jeweils ein Zugang des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres zugrunde gelegt werden.
(5) 1Die kalkulatorische Nutzungsdauer der einzelnen Anlagegüter nach Absatz 4 hat der erwarteten Betriebsdauer zu entsprechen, beträgt jedoch mindestens fünf Jahre. 2Sie muss der Bundesnetzagentur vom Betreiber der LNG-Anlage mit dem Antrag nach § 23a Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt werden. 3Die Anzeige muss die Angaben enthalten, die für eine eindeutige Identifizierung der betroffenen Anlagegüter erforderlich sind.
(6) 1Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums null. 2Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. 3Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. 4In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. 5Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Verteilung des Restwertes auf die Restabschreibungsdauer. 6Es darf keine Abschreibung unter null erfolgen.
(7) Das Verbot von Abschreibungen unter null ist ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen anzuwenden.
Zitierungen von § 17 LNGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LNGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LNGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LNGV Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen
... § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht und geeignet ist, die nach den §§ 15 bis 21 ermittelten Kosten zu decken. Die Kosten sind jährlich anhand der zu ...
§ 15 LNGV Grundsätze der Kostenermittlung
... Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 16, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 17 , der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 18 sowie den kalkulatorischen Steuern ...
§ 21 LNGV Plan-Ist-Kosten-Abgleich
... Der Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten des Betriebs der LNG-Anlage zu ... der vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. Wird in diesem Zeitraum keine Genehmigung ... Der Betreiber einer LNG-Anlage hat jährlich zum 30. Juni nach den §§ 15 bis 20 die im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen ... der vollständigen Kalkulationsgrundlage zu genehmigen, soweit sie nach den §§ 15 bis 20 berücksichtigungsfähig sind. Sie ist dabei an ihre ...
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