Tools:
Update via:
§ 17 - Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
|
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen" oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Anzeige
Zitierungen von § 17 LTAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LTAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 LTAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
... - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17_LTAusbV.htm