Tools:
Update via:
§ 17 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)
§ 17 Durchführung von Routinetests
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Überwachung von zugelassener Sicherheitsausrüstung durch Routinetests am Einsatzort erfolgt durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde nach den zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung geltenden Vorgaben der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. 2Bei ortsveränderlicher Sicherheitsausrüstung können Routinetests unabhängig vom Einsatzort erfolgen.
(2) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die zur Überwachung durchgeführten Routinetests und die Ergebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.
(3) 1Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung nicht die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung geltenden Vorgaben für Routinetests der Anlage R zum Nationalen Sicherheitsprogramm, darf die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben werden, bis die Vorgaben nach Überprüfung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt werden. 2Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht betrieben, erlischt die Zulassung durch Anordnung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
Anzeige
Zitierungen von § 17 LuftSiAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 LuftSiAV Übergangsregelung
... Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 sind durchzuführen 1. Routinetests nach § 17 spätestens am 1. Juni 2022, 2. Funktionstests nach § 18 nach den Vorgaben der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17_LuftSiAV.htm