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§ 17 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 17 Verlängerung der Ausbildungsdauer
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die auszubildende Person kann bei der zuständigen Behörde die Verlängerung der Ausbildungsdauer beantragen.
(2) Die Verlängerung um höchstens ein Jahr kann genehmigt werden, wenn
- 1.
- die Verlängerung erforderlich ist, um das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen und
- 2.
- eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Umfangs nicht möglich ist.
(3) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen, so ist die Ausbildungsdauer bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern.
Zitierungen von § 17 MTBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 17 MTAPrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... überschritten worden sind oder b) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 17 des MT-Berufe-Gesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist; der Nachweis wird entsprechend der Bescheinigung nach ...
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