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§ 17 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)
§ 17 Verlängerung des Aufstiegsverfahrens
(1) 1Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. 2§ 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.
(2) 1Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die zuständige Dienstbehörde. 2Betrifft die Verlängerung das Masterstudium, so entscheidet die zuständige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München.
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