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§ 17 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 860-5-59 Sozialgesetzbuch

§ 17 Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses



(1) 1Der Ablauf der Online-Wahl muss durch das Online-Wahlsystem in nachvollziehbarer und vor Veränderungen geschützter Form protokolliert werden. 2In der Protokollierung müssen technische Unregelmäßigkeiten sowie versuchte und vollendete Angriffe auf das Online-Wahlsystem und Manipulationen des Online-Wahlsystems erkennbar sein.

(2) 1Der Bundeswahlbeauftragte hat die Ordnungsmäßigkeit des Wahlablaufs zu kontrollieren und die Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten der Online-Wahl für die Öffentlichkeit herzustellen. 2Er ist befugt, auf alle hierfür erforderlichen Daten und Dokumente und insbesondere auf alle Wahlniederschriften, die Wahldaten und die vom Online-Wahlsystem erstellten Protokolle zuzugreifen. 3Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 darf der Bundeswahlbeauftragte geeignete und unabhängige Dritte hinzuziehen. 4Die Ergebnisse der Kontrolle und der Herstellung der Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses nach Satz 1 sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Wahlzeitraums durch den Bundeswahlbeauftragten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Die teilnehmenden Krankenkassen stellen für die Dauer von einem Monat nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses mindestens ein technisches Verfahren und die notwendigen Wahldaten zur Verfügung, um den Auszählungsprozess für die Online-Wahl für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar zu machen.

(4) Im Hinblick auf die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass die zur Kontrolle vorliegenden Daten keinen Rückschluss auf die Identität der Wahlberechtigten zulassen.