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§ 17 - Personalausweisgesetz (PAuswG)
Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises
(1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.
(2) 1Können die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. 2§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 m.W.v. 13. Oktober 2023
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Frühere Fassungen von § 17 PAuswG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.10.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 PAuswG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAuswG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 PAuswG Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
... Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 , 2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 2 PassAuswMOG Änderung des Personalausweisgesetzes (vom 30.10.2024)
... Verarbeitung von Personalausweisdaten". c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des ... c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises". 2. In § 4 Absatz 3 ... für Heimat" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „ § 17 " durch die Angabe „§ 16" ersetzt. 4. ... 5. § 13 wird aufgehoben. 6. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „§ 16 Echtheitsprüfung und ... des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers zu löschen. § 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises (1) Die in § 16 Absatz 1 ...
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