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§ 17 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 17 Genehmigungsurkunde



(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,

2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,

3.
Geltungsdauer der Genehmigung,

4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,

5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,

6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,

7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,

8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) 1Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. 2Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz „Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) 1Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. 2Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) 1Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. 2Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.





 

Frühere Fassungen von § 17 PBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 14.09.2007Artikel 27 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
aktuell vorher 01.09.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 PBefG Einstweilige Erlaubnis (vom 01.08.2021)
... Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. (4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt ...
§ 21 PBefG Betriebspflicht (vom 01.01.2013)
... zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend. (4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf ...
§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023)
... (§ 2 Abs. 5 Satz 2), b) das Mitführen und Aushändigen von Urkunden ( § 17 Abs. 4 , § 20 Abs. 4), c) die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder ...
§ 63 PBefG Ausschluss abweichenden Landesrechts (vom 01.01.2013)
... abgewichen werden: 1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15, 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 Absatz 1 Satz 1 und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Anlage PBefGKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.05.2012)
... beim Austausch von Personenkraftwagen (Gebühr je Personenkraftwagen) § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25 III. Sonstige ... einer Genehmigungsurkunde, soweit nicht von II. 7 oder III. 2 bis 4 erfasst § 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5
... beim Austausch von Personenkraftwagen (Gebühr je Personenkraftwagen) § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25 III. Sonstige Gebühren ... einer Genehmigungsurkunde, soweit nicht von II. 7 oder III. 2 bis 4 erfasst § 17 Abs. 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Artikel 1 1. PBefGKostVÄndV
... 6 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst: „§ 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 ...

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 1 PBefRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... abgewichen werden: 1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15, 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 Absatz 1 Satz 1 und ...

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 1 PersBefördRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... das Wort „vier" durch das Wort „fünf" ersetzt. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 2 PersBefördRÄndG Weitere Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... ihrer amtlichen Kennzeichen." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... 13 Absatz 2" durch die Angabe „§ 42a Satz 3" ersetzt. 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 27 MEG II Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch ...