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§ 17 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 17 Wechsel der Ausbildenden
(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.
(2) 1Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. 2Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.
(3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.
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