Tools:
Update via:
§ 17 - Pflegeberufegesetz (PflBG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 17 Pflichten der Auszubildenden
1Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
- 2.
- die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 3.
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
- 4.
- die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
- 5.
- die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 17 PflBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 16.12.2023 | Artikel 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 PflBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 PflBG Ausbildungsvertrag (vom 16.12.2023)
... der praktischen Ausbildung und 12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 17 Satz 2 Nummer 3 . (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des ...
§ 25 PflBG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ...
§ 40 PflBG Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen (vom 16.12.2023)
... (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. (5) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach ...
§ 66b PflBG Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (vom 01.01.2024)
... Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. § 16 Absatz 3 bis 5, § 17 , auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
§ 3 PflAPrV Praktische Ausbildung (vom 16.12.2023)
... von den Auszubildenden schriftlich oder elektronisch zu führende Ausbildungsnachweis nach § 17 Satz 2 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes ist von der Pflegeschule so zu gestalten, dass sich aus ihm die Ableistung der praktischen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. § 16 Absatz 3 bis 5, § 17 , auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis ...
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... Nummer 12 wird angefügt: „12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 17 Satz 2 Nummer 3 ." 6. In § 17 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" ... die Form des Ausbildungsnachweises nach § 17 Satz 2 Nummer 3." 6. In § 17 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17_Pflegeberufegesetz-PflBG.htm