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§ 17 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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§ 17 Sonstige Forderungen
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Posten "Sonstige Forderungen" sind Forderungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch die Forderungen aus der Versicherungsvermittlung für andere Versicherungsunternehmen, aus dem Führungsfremdgeschäft und aus sonstigen Dienstleistungsverträgen, geleistete Kautionen, der einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte Betrag und Forderungen an Mitglieds- und Trägerunternehmen, die nicht aus dem Versicherungsgeschäft herrühren.
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Zitierungen von § 17 RechVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 RechVersV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... keine Abweichungen bedingen, 1. § 3 sowie 2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50 entsprechend ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17_RechVersV.htm