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§ 17 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 17 Bemessungsgrundlage
§ 17 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. 2Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
- das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig erklärt wird,
- 2.
- das Sportereignis, für das die Sportwette abgeschlossen ist, nicht stattfindet oder
- 3.
- ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht, an dem Sportereignis nicht teilnimmt,
Zitierungen von § 17 RennwLottG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RennwLottG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 RennwLottG Steuersatz
... Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 17 ...
§ 21 RennwLottG Steueranmeldung und -entrichtung
... einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze ( § 17 Absatz 1 ) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) und für jeden Dritten (§ 56) ... deren gesamte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge ( § 17 Absatz 2 ) und für jeden Dritten (§ 56) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17 ... 17 Absatz 2) und für jeden Dritten (§ 56) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze ( § 17 Absatz 1 ) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) ersichtlich sind. (4) ... gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge ( § 17 Absatz 2 ) ersichtlich sind. (4) Enthält die Steueranmeldung nach Absatz 2 ...
§ 23 RennwLottG Aufzeichnungspflichten
... Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze ( § 17 Absatz 1 ), 3. Beschreibung der Sportwette und der Art der Sportwette sowie des Sportereignisses, ... Sportwette, 5. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage ( § 17 Absatz 2 ), 6. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und 7. Höhe der ...
Zitat in folgenden Normen
Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
§ 16 RennwLottDV Bemessungsgrundlage (vom 01.07.2021)
... geleistete Wetteinsatz nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ...
§ 21 RennwLottDV Besteuerungsverfahren (vom 01.07.2021)
... Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 16 bis 25 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Sportwettensteuer ...
§ 43 RennwLottDV Steuerberechnungsformel (vom 01.07.2021)
... In den §§ 9, 17 , 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... § 16 Bemessungsgrundlage Der geleistete Wetteinsatz nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ... (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 16 bis 25 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Sportwettensteuer ... § 43 Steuerberechnungsformel (1) In den §§ 9, 17 , 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als ...
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