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§ 17 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 17 Durchführung der Güteuntersuchung
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.
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Zitierungen von § 17 RohmilchGütV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohmilchGütV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
... dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt, 12. entgegen § 17 , § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine ...
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