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§ 17 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 17 Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen Fachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter) kann eingestellt werden, wer
- 1.
- mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
- 2.
- über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt:
- a)
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
- b)
- zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)", „(Feldwebelanwärter)" oder „(FA)".
Zitierungen von § 17 SLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 SLV Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel
... Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des ... und für die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine Laufbahn der Feldwebel aufsteigen: 1. ...
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