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§ 17 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2022
BGBl. I S. 2606
(
Nr. 55
)
Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5
Außenwirtschaft im Allgemeinen
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 27 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 16
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→
§ 18
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 17 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
§ 16
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Zitierungen von
§ 17 SanktDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SanktDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanktDG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 18 SanktDG Einziehung
... eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 17
begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die ...
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