§ 17 - Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV)

V. v. 17.05.2022 BGBl. I S. 852 (Nr. 19)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 4110-4-24 Börsenvorschriften

§ 17 Fragebogen; Beschreibung der identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der nach § 32f Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen und auszufüllen.

(2) Dem Fragebogen ist eine kurze Beschreibung der festgestellten Mängel und der sonstigen Erkenntnisse zu der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beizufügen.

(3) In der Beschreibung sind das als Mangel qualifizierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen.

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Zitierungen von § 17 SchwarmfdPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SchwarmfdPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarmfdPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SchwarmfdPV (zu § 17 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1
... hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen. Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1 SchwarmfdPV Schwarmfinanzierungsdienstleister: Berichtszeitraum:  ...


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