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§ 17 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 17 Kojen und sonstige Schlafraumausstattungen



(1) 1Im Schlafraum ist jedem Besatzungsmitglied eine Einzelkoje zur Verfügung zu stellen, die seiner Körpergröße entspricht. 2Die Innenmaße einer Koje müssen mindestens 200 Zentimeter mal 80 Zentimeter betragen. 3Auf Fischereifahrzeugen müssen die Innenmaße abweichend von Satz 2 mindestens 198 Zentimeter mal 80 Zentimeter betragen.

(2) 1Kojen müssen so gesichert sein, dass die Besatzungsmitglieder bei Seegang nicht herausfallen können. 2Kojen dürfen nicht so nebeneinander aufgestellt sein, dass eine Koje überstiegen werden muss, um zur Nachbarkoje zu gelangen. 3Ausnahmen von Satz 2 sind zulässig, wenn ein Besatzungsmitglied von seinem Partner oder seiner Partnerin auf der Reise begleitet wird.

(3) Jede Koje ist mit einem Lattenrost, einer Matratze aus geeignetem Material, einer Decke und einem Kissen auszustatten.

(4) 1Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. 2Wo sich über einer Koje ein Fenster befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt werden. 3Die untere von zwei übereinanderliegenden Kojen ist mindestens 30 Zentimeter über dem Boden und die obere ist etwa in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Decke anzubringen. 4Bei übereinander aufgestellten Kojen ist unter der Matratze der oberen Koje eine staubdichte Abdeckung anzubringen.

(5) 1Den Besatzungsmitgliedern sind 14täglich frische Bettwäsche von angemessener Qualität sowie wöchentlich mindestens zwei frische Handtücher zur Verfügung zu stellen. 2Bei einem Wechsel des Benutzers der Koje ist diese einschließlich der Matratze, der Decke und des Kissens gründlich zu reinigen.

(6) 1Jeder Schlafraum ist für jedes Besatzungsmitglied auszustatten mit

1.
einem Kleiderspind von ausreichender Größe, mindestens 475 Liter Rauminhalt, und

2.
einer Kommode oder einem entsprechenden Behältnis von mindestens 56 Liter Rauminhalt.

2Ist die Kommode in den Kleiderspind integriert, so muss das gemeinsame Mindestvolumen des Kleiderspinds 500 Liter Rauminhalt betragen. 3Der Spind ist mit einem Fach und einer Verschlussvorrichtung zu versehen, um die Privatsphäre zu gewährleisten. 4Für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 und für Fischereifahrzeuge kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen der Sätze 1 bis 3 zulassen, wenn diese Anforderungen baulich nicht umsetzbar sind und das Besatzungsmitglied auf andere Art und Weise die Möglichkeit hat, für die Dauer der Reise seine persönlichen Gegenstände und Kleidungsstücke angemessen zu verstauen.

(7) 1Jeder Schlafraum ist auszustatten mit

1.
einem kleinen Schrank für den Toilettenartikelbedarf der Besatzungsmitglieder,

2.
einem fest angebrachten, aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch oder Pult,

3.
einem Spiegel,

4.
einer Steckdose,

5.
einem Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne,

6.
einem Bücherbrett,

7.
Kleiderhaken und

8.
den erforderlichen Sitzgelegenheiten.

2Die Fenster der Schlafräume sind mit Vorhängen auszustatten.

(8) 1Die Einrichtungsgegenstände dürfen keine scharfen Kanten haben. 2Sie müssen, mit Ausnahme der gepolsterten Teile, aus einem festen, glatten und gegen Korrosion geschützten Werkstoff bestehen.



 

Zitierungen von § 17 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften
... des Standes der Technik die allgemein anerkannten Regeln der Technik treten, sowie §§ 5, 17 Absatz 4 und § 28 Absatz 2, 2. die zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung geltenden ...