§ 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
(1) 1Wer beabsichtigt, eine der folgenden Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zu betreiben, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen:
- 1.
- eine Plasmaanlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, nicht überschritten wird,
- 2.
- einen Ionenbeschleuniger, bei dessen Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird,
- 3.
- eine Laseranlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird, oder
- 4.
- eine nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 bauartzugelassene Vollschutzanlage.
2Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach
§ 18 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb untersagt.
3Abweichend von Satz 1 bedarf einer Genehmigung nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1, wer beabsichtigt, eine der in Satz 1 genannten Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zu betreiben.
(2) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Nachweis, dass die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 entspricht,
- 2.
- Nachweis, dass die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
- 3.
- Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigte Person die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.
(3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
- Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für die Bauart der Vollschutzanlage,
- 2.
- Nachweis über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 durchgeführte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Vollschutzanlage den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht.
(4) 1Bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 oder ihres Betriebs sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
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interne Verweise§ 12 StrlSchG Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (vom 05.06.2021) ... für deren Betrieb, auch unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 3 , eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ausreichend ist oder die nach der Rechtsverordnung ... der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 3, eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ausreichend ist oder die nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmigungs- ...
§ 18 StrlSchG Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung (vom 05.06.2021) ... die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 17 Absatz 2 oder 3 erbracht sind, darf der Anzeigende die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung bereits mit ... Behörde kann den Betrieb der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 oder die Änderung des Betriebs untersagen, wenn 1. eine der nach § 17 Absatz ... 1, 2 oder 3 oder die Änderung des Betriebs untersagen, wenn 1. eine der nach § 17 Absatz 2 nachzuweisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt nach Ablauf der ... ist. (4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Vollschutzanlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 untersagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die ... des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben, oder 2. der Anzeige nicht die nach § 17 Absatz 3 geforderten Unterlagen beigefügt ...
§ 69 StrlSchG Strahlenschutzverantwortlicher (vom 05.06.2021) ... Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt, 3. eine Anzeige nach den §§ 17 , 19, 22, 26, 50, 52, 56 oder 59 zu erstatten hat oder 4. auf Grund des § 12 Absatz ...
§ 194 StrlSchG Bußgeldvorschriften (vom 05.06.2021) ... l) § 42 Absatz 1 ein dort genanntes Konsumgut verbringt, 3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 , § 19 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz ...
§ 208 StrlSchG Bauartzulassung (§ 45) (vom 05.06.2021) ... § 45 Absatz 1 Nummer 7 weiterbetrieben werden, wenn bis zum 5. Juni 2021 eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erstattet ...
Zitat in folgenden NormenStrahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 44 StrlSchV Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche (vom 16.01.2024) ... § 12 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes ist oder der eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes erstattet hat, hat dafür zu sorgen, ... 12 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes zu beantragen oder eine Anzeige nach §§ 17 oder 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu erstatten, bleibt unberührt. (1a) ...
§ 88 StrlSchV Wartung und Prüfung (vom 16.01.2024) ... Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Satz 1 gilt nicht für die in § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und § 7 genannten Anlagen. (2) Die zuständige Behörde kann die Frist ... geprüft werden, 2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des ... anordnen, dass Störstrahler, deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist, und nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes anzeigebedürftige Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung durch einen nach § 172 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Artikel 1 1. StrlSchGÄndG Änderung des Strahlenschutzgesetzes ... 5. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „eine Anzeige nach § 17 " durch die Wörter „, auch unter Berücksichtigung der ... die Wörter „, auch unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 3 , eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 6. § 17 wird wie folgt ... der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 3, eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... 17 Absatz 1 Satz 3, eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „ § 17 Absatz 2" die Angabe „oder 3" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie ... Wörtern „Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung" die Wörter „nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht ... „(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Vollschutzanlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 untersagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die ... des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben, oder 2. der Anzeige nicht die nach § 17 Absatz 3 geforderten Unterlagen beigefügt wurden." 8. § 19 wird wie folgt ... den anzeigebedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 gelten, betrieben werden." 17. § 50 wird wie folgt geändert: ... § 45 Absatz 1 Nummer 7 weiterbetrieben werden, wenn bis zum 5. Juni 2021 eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erstattet wird." 57. In Anlage 1 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
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