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§ 17 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern
Die Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur dann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass
- 1.
- die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Verbringer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet und
- 2.
- der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitseinrichtungen vorhanden und wirksam sind.
Text in der Fassung des Artikels 6 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15 m.W.v. 5. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 17 StrlSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.06.2021 | Artikel 6 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1194 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 StrlSchV Begriffsbestimmungen (vom 16.01.2024)
... 1 Nummer 1, Röntgeneinrichtungen nach den §§ 19 bis 22 und Störstrahlern nach § 17 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Artikel 6 1. StrlSchGÄndG Änderung der Strahlenschutzverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Technische Anforderungen an die ... geändert: a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern". b) Die ... 2. In § 1 Absatz 9 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „ § 17 " ersetzt. 3. In § 4 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die ... die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Technische Anforderungen an die ... 4, 5, 6 oder 7" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern Die Bauart ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Artikel 1 4. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... vorgelegt wird." b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 17 Absatz 1 Satz 1" die Wörter „Nummer 1 und 2" eingefügt. 23. Dem § ...
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