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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 17 - Tierärztliche-Hausapothekenverordnung (TÄHAV)
V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2121-54-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2121-54-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 17 Übermittlung an den Tierhalter
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Tierärztin oder der Tierarzt hat der Tierhalterin oder dem Tierhalter die tierärztliche Verschreibung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 unverzüglich auszuhändigen oder als elektronisches Dokument unverzüglich zu übermitteln. 2Im Falle der elektronischen Nachweisführung ist sicherzustellen, dass die Authentizität der Daten bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter nachvollzogen werden kann. 3Die nach Satz 1 an die Tierhalterin oder den Tierhalter ausgehändigte oder elektronisch übermittelte tierärztliche Verschreibung muss zusätzlich die Angabe „Nicht zur Vorlage in der Apotheke bestimmt!" enthalten.
(2) Im Falle der Übermittlung der tierärztlichen Verschreibung nach § 15 Absatz 2 an die Tierhalterin oder den Tierhalter in elektronischer Form ist die Authentizität der Daten auch in der tierärztlichen Praxis sicherzustellen.
Zitierungen von § 17 TÄHAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TÄHAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TÄHAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 TÄHAV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 12. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 eine Verschreibung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht ...
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