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§ 17 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 17 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1 oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

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