(1)
1Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den
§§ 14,
14d,
15 und
16 anerkannten Personen und Stellen.
2Das Register muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift sowie
- 2.
- die Teilbereiche und gegebenenfalls die Sprachen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.
(2) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite das Register nach Absatz 1. 2Personenbezogene Daten werden nur veröffentlicht, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
(3)
1Die Anerkennung nach den
§§ 14,
14d und
16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
2Die Anerkennung nach
§ 15 ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
- 2.
- die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit nicht oder nicht mehr vorliegt.
(4) Die Anerkennung nach den
§§ 14,
14d,
15 und
16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat:
- 1.
- § 6 oder § 7 oder
- 2.
- § 3, § 5, § 7, § 9, § 10, § 14, § 17, § 18 oder § 22 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung.
(6) Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177