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§ 17 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 17 Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe



(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3, § 15 Absatz 1 und 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(2) Die nach § 16 Absatz 1 oder Absatz 2 registerführende Behörde ist befugt, die Daten nach § 16 Absatz 1 zu dem in § 16 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und Nachweise dürfen von den zuständigen Behörden außerdem zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden.



 

Zitierungen von § 17 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 TierHaltKennzG Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
... sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Die §§ 17 , 18, 30 und 31 finden in dem Umfang entsprechend Anwendung, in dem eine Aufgabenübertragung ...