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§ 17 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 17 Trinkwasserleitungen aus Blei
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen.
(2) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers verlängern, wenn
- 1.
- der Betreiber vor dem 12. Januar 2026 einem Installationsunternehmen, das nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der jeweiligen Wasserversorgungssatzung in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, einen Auftrag zur Entfernung oder zur Stilllegung der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke erteilt hat und
- 2.
- das Installationsunternehmen bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2026 abgeschlossen werden kann.
(3) 1Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers ferner längstens bis zum Ablauf des 12. Januar 2036 verlängern, wenn
- 1.
- es sich um eine Gebäudewasserversorgungsanlage oder Eigenwasserversorgungsanlage handelt,
- 2.
- das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt des Betreibers der Wasserversorgungsanlage genutzt wird und
- 3.
- eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, insbesondere unter Berücksichtigung von deren Alter und Geschlecht nicht zu besorgen ist.
(4) Nach Ablauf der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden jeweiligen Frist hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.
(5) 1Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat die mit Trinkwasser versorgten Verbraucher unverzüglich zu informieren, wenn er darüber Kenntnis erlangt, dass
- 1.
- in der Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind oder
- 2.
- das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei anzunehmen ist, insbesondere auf Grund von Ergebnissen von Trinkwasseruntersuchungen einer zugelassenen Untersuchungsstelle.
(6) 1Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird.
Zitierungen von § 17 TrinkwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrinkwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 TrinkwV Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform
... zum Entfernen oder Stilllegen von bestimmten Trinkwasserleitungen oder Teilstücken nach § 17 Absatz 1 und darüber, in welchen Fällen es angebracht ist, eine Wasserversorgungsanlage auf das ...
§ 72 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten
... oder die Anwendung eines Verfahrens nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, 7. entgegen § 17 Absatz 1 eine Trinkwasserleitung oder ein Teilstück nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht ... oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt, 8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 4 TrinkwVEV 2023 Folgeänderungen
... 43 Absatz 2 TrinkwV" ersetzt. 4. In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 TrinkwV auf Antrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV" durch die Wörter „nach § ... die Wörter „nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 TrinkwV auf Antrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV " durch die Wörter „nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 TrinkwV auf ...
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