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§ 17 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272, 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 17 Vergleichsvorschlag; Fortsetzung des Abhilfeverfahrens
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Nach der Verkündung des Abhilfegrundurteils soll das Gericht die Parteien auffordern, einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Umsetzung des Abhilfegrundurteils zu unterbreiten. 2Das Gericht kann den Parteien eine Frist zur Unterbreitung des Vergleichsvorschlags setzen. 3Auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung der Gegenpartei kann das Gericht diese Frist verlängern. 4Die §§ 9 und 10 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Wird das Abhilfeverfahren nicht durch wirksamen Vergleich beendet und ist das Abhilfegrundurteil rechtskräftig, so setzt das Gericht das Abhilfeverfahren fort. 2Es entscheidet durch Abhilfeendurteil.
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Zitierungen von § 17 VDuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VDuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 VDuG Urteil und Abhilfegrundurteil
... 1. beide Parteien dies beantragen und 2. Bemühungen um einen Vergleich nach § 17 Absatz 1 aussichtslos erscheinen. In diesem Fall enthält die Urteilsformel die ...
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