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§ 17 - Vereinsgesetz (VereinsG k.a.Abk.)

G. v. 05.08.1964 BGBl. I S. 593; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Geltung ab 12.09.1964; FNA: 2180-1 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 17 Wirtschaftsvereinigungen



Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,

1.
wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder

2.
wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder

3.
wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder

4.
wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde.





 

Frühere Fassungen von § 17 Vereinsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.01.2007Artikel 7a Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 Vereinsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 VereinsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VereinsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 7a TerrorBekämpfErgG Änderung des Vereinsgesetzes
...  17 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des ... wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 17 Wirtschaftsvereinigungen". 2. Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern ...