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§ 17 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 17 Beschleunigungsgebot, Fristen



(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) 1Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, der Aberkennung des Ruhegehalts und der Aberkennung des Dienstgrades dürfen nur verhängt werden, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen nach § 95 Absatz 2 Satz 2 eingeleitet worden ist. 2Im Sinne dieses Absatzes gilt das Verfahren bereits mit Erlass der Einleitungsverfügung als eingeleitet, wenn die Zustellung der Verfügung demnächst erfolgt.

(4) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(5) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.

(6) Sind seit einem Dienstvergehen sieben Jahre verstrichen, dürfen Dienstgradherabsetzung und Herabsetzung in der Besoldungsgruppe nicht mehr verhängt werden.

(7) 1Ist vor Ablauf der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Fristen wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein Entlassungsverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. 2Abweichend von Satz 1 endet bei einem Strafverfahren die Hemmung der in Absatz 3 genannten Frist erst mit Eingang der Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 4 bis 6 genannten Fristen ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten eingeleitet worden ist.

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Zitierungen von § 17 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 WDO Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest
... § 48 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Absatz 2 mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt. (6) Für den strengen ... der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Lauf der Frist nach § 17 Absatz 2  ...
§ 48 WDO Dienstaufsicht
... oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind, 7. das Dienstvergehen nach § 17 Absatz 2 wegen Zeitablaufs nicht mehr hätte geahndet werden dürfen, 8. die Soldatin ...
§ 95 WDO Vorermittlungen
... nicht mehr verhängt werden, weil der Verhängung ein Verbot nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 2 entgegensteht oder weil es sich um eine frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten ...
§ 114 WDO Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid
... geboten ist, b) eine einfache Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nach § 17 Absatz 2 nicht verhängt werden darf oder c) eine Disziplinarmaßnahme nicht ...
§ 151 WDO Übergangsvorschriften
... April 2025 verhängt wurde, richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) § 17 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf gerichtliche Disziplinarverfahren, bei denen die Vorermittlungen vor dem ...