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§ 17 - Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
neugefasst durch B. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306
Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 17 Entziehung des Wohnungseigentums
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt.
(3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(4) 1Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. 2Das Gleiche gilt für Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2187 m.W.v. 1. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 17 WEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 1 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
aktuell vorher | 11.07.2009 | Artikel 9 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1707 |
aktuell vorher | 01.07.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007 BGBl. I S. 370 |
aktuell | vor 01.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 WEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 WEG Beschlussfassung (vom 01.12.2020)
... ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 WEGuaÄndG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat" ersetzt. 9. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Die Ausübung des ...
Artikel 2 WEGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... 1 Nr. 2 müssen die dort genannten Beträge die Höhe des Verzugsbetrages nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes übersteigen. Für die Vollstreckung ...
Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 9 KtoPfRefG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21." 17. § 17 wird aufgehoben. 18. § 18 wird § 17 und wird wie folgt geändert: ... gilt § 21." 17. § 17 wird aufgehoben. 18. § 18 wird § 17 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet." 19. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt: „§ 18 Verwaltung und Benutzung ... werden gestrichen. bb) Die Angabe „§ 18" wird durch die Angabe „ § 17 " ersetzt. 25. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 ...
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