§ 17 Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage
(1) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen stehen, können nicht zu Lasten des Fonds, des Bundes und der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie der ihnen nahestehenden Personen oder sonstigen von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nach den Bestimmungen der
Insolvenzordnung und des
Anfechtungsgesetzes angefochten werden.
(2) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere
§ 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, gelten nicht zu Lasten der in Absatz 1 genannten Personen und Rechtsträger.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten von Rechtsnachfolgern, die in die Rechte und Pflichten in Bezug auf die privilegierte Forderung oder Sicherheit eintreten.
(4) 1Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Finanzmarktstabilisierungsfonds und Unternehmen des Finanzsektors sowie zwischen dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und Unternehmen der Realwirtschaft keine Anwendung. 2Dies gilt insbesondere für die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder von sonstigen Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber dem Fonds.
Frühere Fassungen von § 17 WStBG
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Zitat in folgenden NormenEnergiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... (6) § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16 und 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der ... gemäß Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmen. (9) Die §§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sind auf die Übertragung und ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften ... anzuwenden." 2. In § 6a Absatz 6 wird die Angabe „§§ 16 und 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes " durch die Angabe „§§ 16 und 20 des ... anzuwenden sind." c) In Absatz 9 werden die Wörter „§§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch die Wörter ... durch die Wörter „§§ 16 bis 18 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" ersetzt. d) ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
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