§ 17 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 17 Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute



1Wird der geprüfte Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung. 2Die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.



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