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§ 17 - Zahntechnikerausbildungsverordnung (ZahntechAusbV)
V. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 589 (Nr. 12)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137 Handwerk im Allgemeinen
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen mit 20 Prozent,
- 2.
- Zahntechnische Werkstücke mit 10 Prozent,
- 3.
- Zahntechnische Aufträge durchführen mit 40 Prozent,
- 4.
- Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle mit 20 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
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