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Artikel 17 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 17 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2023 EStG § 3, § 43, § 44, § 52, mWv. 1. Januar 2024 § 3, § 19a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
a)
In Nummer 39 wird in dem Satzteil vor Satz 2 die Angabe „1.440 Euro" durch die Angabe „2.000 Euro" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nummer 71 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Satz 2 werden nach den Wörtern „Anteils an einer Kapitalgesellschaft" die Wörter „oder einer eingetragenen Genossenschaft" eingefügt und wird die Angabe „20 Prozent" durch die Angabe „25 Prozent" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 Doppelbuchstabe aa werden nach den Wörtern „Anteil an der Kapitalgesellschaft" die Wörter „oder der eingetragenen Genossenschaft" eingefügt.

ccc)
In Satz 2 Doppelbuchstabe bb werden nach den Wörtern „die Kapitalgesellschaft" die Wörter „oder die eingetragene Genossenschaft" und nach den Wörtern „Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister" die Wörter „oder in das Genossenschaftsregister" eingefügt.

bb)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Satz 2 werden nach den Wörtern „Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft" die Wörter „oder an einer eingetragenen Genossenschaft" eingefügt.

bbb)
In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe „80 Prozent" durch die Angabe „25 Prozent" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

2.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „von seinem Arbeitgeber" die Wörter „oder einem Gesellschafter seines Arbeitgebers" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Vorteil im Sinne des Satzes 1 gilt in diesem Fall auch dann als zugeflossen, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme das Doppelte und betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen das Vierfache der in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerte nicht überschreitet oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt. Die Ermittlung der Schwellenwerte nach Satz 1 erfolgt gemäß der Artikel 4 und 5 des Anhangs der Empfehlung."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „zwölf Jahre" durch die Angabe „15 Jahre" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird nach dem Wort „Besteuerung" ein Semikolon und werden die Wörter „in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 tritt bei einem Rückerwerb der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber, einen Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes an die Stelle des gemeinen Werts die vom Arbeitgeber gewährte Vergütung" eingefügt.

d)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber spätestens mit der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei Eintritt des in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten Ereignisses für die betreffende Lohnsteuer zu haften (§ 42d), ohne sich der Haftung durch eine Anzeige nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 42d Absatz 2 entziehen zu können. Eine Haftungsinanspruchnahme erfordert dann keine weitere Ermessensprüfung mehr."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen,

a)
die gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,

b)
bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt,

c)
bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden oder

d)
die in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind;".

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
die Teilschuldverschreibungen in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind;".

4.
§ 44 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
der Schuldner der Kapitalerträge,

 
aa)
soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen,

bb)
soweit im Fall elektronischer Aktien die registerführende Stelle gemäß § 12 Absatz 2 oder § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, die das Register führt, in das die Aktien eingetragen sind, keine Dividendenregulierung vornimmt; die registerführende Stelle hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen;".

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 2, 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sofern sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 3, 4 und 5 ergibt."

5.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 Satz 26 wird folgender Satz eingefügt:

§ 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
b)
Absatz 27 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 17 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 35 ZuFinG Inkrafttreten
... Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 8, 9 und 17 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 5 Buchstabe b sowie die Artikel 18 und 34 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. § 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Nummer 72 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen
G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Artikel 4 MinStGEG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4j wird wie folgt ...