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§ 17a - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 8. April 2015 BGBl. I S. 599 m.W.v. 22. April 2015
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Frühere Fassungen von § 17a AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.04.2015 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 08.04.2015 BGBl. I S. 599 |
aktuell vorher | 01.07.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 |
aktuell | vor 01.07.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17a AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
Artikel 1 11. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... die Wörter „90 Tage innerhalb von 180 Tagen" ersetzt. 3. In § 17a werden die Wörter „drei Monaten" durch die Angabe „90 Tagen" ...
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