(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) In das Gesamtergebnis geht das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 20 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 80 Prozent ein.
(3)
1Anhand des Gesamtergebnisses bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber.
2§ 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung in der jeweiligen Einstellungsbehörde maßgebend.
(4) 1Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach Mitteilung der Ablehnung zu vernichten. 3Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb dieser Frist zu löschen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Artikel 2 GntZollDVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes ... § 17c Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens § 17d Gesamtergebnis und Rangfolge § 17e Ausnahmeregelung zur Rangfolge ... wird Absatz 4. 4. Die §§ 10 bis 17 werden durch die folgenden §§ 10 bis 17g ersetzt: „§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens (1) Auf ... Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist. § 17d Gesamtergebnis und Rangfolge (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede ... die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden haben, werden abweichend von § 17d Absatz 3 nur in die Rangfolge aufgenommen, wenn 1. das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens die ... wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung. § 17d Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 5. In § 42 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort ...