Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17g - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
|

§ 17g Einstellung und gesundheitliche Eignung



(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,

2.
die erforderlichen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig vorgelegt hat und

3.
die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.

(2) 1Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Einstellungsbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. 2Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.

(3) 1Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung. 2§ 17d Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 17g MntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2023Artikel 2 Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17g MntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17g MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Weiterentwicklung und Anpassung der Vorbereitungsdienste für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst und für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Artikel 2 GntZollDVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... § 17e Ausnahmeregelung zur Rangfolge § 17f Täuschung § 17g Einstellung und gesundheitliche Eignung". b) Nach der Angabe zu § 43 wird ... Absatz 4. 4. Die §§ 10 bis 17 werden durch die folgenden §§ 10 bis 17g ersetzt: „§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens (1) Auf Grundlage ... (2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören. § 17g Einstellung und gesundheitliche Eignung (1) In den Vorbereitungsdienst kann ...