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§ 181 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl


§ 181 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.

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Zitierungen von § 181 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 181 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... 179 Zusammensetzung des Präsidiums § 180 Wahlen zum Präsidium § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden ...